Ämter

Gutachterausschuss

Gutachten

Gutachten gemäß §§ 193 und 200 des Baugesetzbuches (BauGB) sind das klassische Mittel individueller Marktaufklärung. Sie werden auf Antrag von den Gutachterausschüssen erstattet, insbesondere über

  • den Verkehrswert von
    • bebauten Grundstücken einschließlich der Gebäude,
    • unbebauten Grundstücken,
    • unbebauten oder bebauten Grundstücksteilen,
    • grundstücksgleichen Rechten (z. B. Erbbaurechten),
    • Eigentumswohnungen und
  • den ortsüblichen Pachtzins im Obst- und Gemüseanbau als Maßstab für die Kleingartenpacht nach dem Bundeskleingartengesetz.
Diese Gutachten werden von einem Kollegialgremium aus mindestens drei Gutachtern / Gutachterinnen beschlossen (§ 5 GutachterausschussVO).